FinMin Saarland - B/2 - 1 - 108/2004 - S 2520

Kapitalertragsteuer bei Ausschüttung nach rückwirkender Umwandlung

In der Sitzung der für die Einkommensteuer zuständigen Vertreter des Bundes und der Länder vom 12. bis in Mainz haben die Einkommensteuerreferatsleiter des Bundes und der Länder die Frage erörtert, ob im Falle der rückwirkenden Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft (hier: Mutter- auf Tochtergesellschaft, sog. „down-stream”) für Ausschüttungen, die im Rückwirkungszeitraum erfolgen und für die zum Zeitpunkt der Ausschüttung eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt, KapSt einzubehalten und abzuführen ist.

Der Erörterung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die inländische Muttergesellschaft A-GmbH hat am eine Ausschüttung an ihre ausländische 100 %ige Anteilseignerin beschlossen; die Ausschüttung erfolgte am . Die Beteiligungsverhältnisse sind seit Jahren unverändert.

Am hat die A-GmbH ihre rückwirkende Verschmelzung auf die inländische 100 %ige Tochtergesellschaft B-GmbH zum Verschmelzungsstichtag (abw. WJ.) beschlossen. Die Verschmelzung erfolgte entsprechend.

Hinsichtlich der am erfolgten Ausschüttung lag der A-GmbH eine Freistellungsbescheinigung nach § 50d EStG für ihre ausländische Anteilseignerin vor. Aufgrund der Verschmelzung ist die Ausschüttung nachträglich jedoch der B-GmbH zuzurechnen (s. Tz. 02.07 zum UmwStG, BStBl 1998 I S. 268 ff.) Der B-GmbH liegt eine solche Bescheinigung nicht vor und sie kann hinsichtlich der vorgenommenen Ausschüttung auch rückwirkend erteilt werden.

Nach dem Gesetzeswortlaut müsste die B-GmbH nach erfolgter Verschmelzung wegen der Ausschüttung noch Kapitalertragsteuer anmelden und abführen. Das Bundesamt müsste die abgeführte Steuer gem. § 44b EStG unverzüglich erstatten.

Es wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass ein Verzicht auf die Erhebung der KapSt voraussetzte, dass im Falle der Abführung ein Erstattungsanspruch unzweifelhaft bestehe, nur wenn keine materielle Steuerpflicht bestehe, könne auf die Erhebung verzichtet werden.

Die Ländervertreter schlossen sich mit großer Mehrheit der Auffassung an, dass im vorliegenden Fall keine materielle Steuerpflicht bestehe. Somit könne auf die Erhebung der KapSt verzichtet werden.

FinMin Saarland v. - B/2 - 1 - 108/2004 - S 2520

Fundstelle(n):
YAAAB-35601