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Gesellschaftsrecht; | Einsichtsrecht des ausgeschiedenen Kommanditisten in Jahresabschlußunterlagen
Die Kontrollrechte gem. § 166 HGB stehen nicht dem ausgeschiedenen Kommanditisten zu. Der ausgeschiedene Kommanditist kann aber gem. § 810 BGB Einsicht in die Bücher und Papiere der KG verlangen, soweit er daran ein schutzwürdiges rechtliches Interesse hat; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Auskunft besteht erst dann, wenn die erforderlichen Informationen durch bloße Einsicht in die Unterlagen aus diesen nicht zu ersehen sind. Hatte der ausgeschiedene Kommanditist Jahresabschlüsse und Gewinnverteilung in den einzelnen Jahren anerkannt, ist eine spätere Einsicht zur Überprüfung ausgeschlossen (, GmbHR 1994, 127).