1. Für die Annahme unlauteren
Verhaltens i.S.d. § 172 Abs.1 Nr. 1c ist die wissentliche und bewusste
Angabe einer unrichtigen Steuererklärung ausreichend. Der Nachweis eines
ziel- und zweckgerichteten Verhaltens mit dem Ziel, das FA zu einer
Entscheidung zu veranlassen, ist nicht erforderlich.
2. Unrichtig i.d.S. ist die
Nichterklärung von Mieteinkünften mit dem Hinweis auf eine
Nießbrauchsbestellung zugunsten eines Dritten, wenn dieser
Nießbrauch zeitlich befristet ist und der Steuerpflichtige Kenntnis vom
Fristablauf hat.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 116 Nr. 2 EFG 2004 S. 1739 EFG 2004 S. 1739 Nr. 23 DAAAB-35472