Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Elektromeister und Inhaber eines Elektroinstallationsbetriebes; ferner betreibt er ein Einzelhandelsgeschäft mit Rundfunk- und Fernsehgeräten einschließlich Kundendienst. Seine beiden ältesten Söhne A und B waren in seinem Betrieb als Gesellen beschäftigt. Der im Jahre 1957 geborene Sohn B besuchte ab dem 1. August 1986 die Meisterschule. Die Kosten hierfür machte der Kläger nicht als Betriebsausgaben geltend. Der jüngste Sohn C, geb. 1963, hat eine Lehre als Rundfunk- und Fernsehtechniker absolviert. Er besuchte in den Streitjahren 1985 und 1986 die Meisterschule. Am 1. April 1986 trat er als Rundfunk- und Fernsehtechniker-Meister in den Betrieb des Klägers ein. Der Kläger beantragte, die Kosten für den Besuch der Meisterschule in Höhe von 10 491 DM (1985) und 1 086 DM (1986) zum Abzug als Betriebsausgaben zuzulassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 671 BFH/NV 1995 S. 671 Nr. 8 LAAAB-35397
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