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BFH Beschluss v. - X R 177/93

Das Finanzgericht (FG) hat die Untätigkeitsklage der Kläger und Revisionskläger (Kläger) als unzulässig abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der erkennende Senat durch Beschluß vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 888
BFH/NV 1995 S. 888 Nr. 10
RAAAB-35395

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BFH, Beschluss v. 05.12.1994 - X R 177/93 -nv-

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