Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin der XY-GmbH & Co. KG (XY). Diese wurde zunächst in der Rechtsform einer OHG betrieben und mit Wirkung vom 1. März 1973 in eine KG umgewandelt. Ihre persönlich haftende Gesellschafterin wurde die Gesellschaft für Beteiligung mbH. Unternehmensgegenstand der XY war die Herstellung und der Vertrieb von Oberbekleidung. Sie unterhielt eine Fabrik für die Herstellung von Herrenhosen, deren Produktion Ende 1977 eingestellt wurde. Das Betriebsgrundstück und die Betriebsmittel wurden veräußert, die Arbeitnehmer entlassen, der Betriebssitz wurde (mit Wirkung vom 15. Juli 1978) verlegt. Am 29. März 1979 schloß die XY mit der V-AG einen Vertretungs- und Vertriebsvertrag, mit dem die XY für die Herrenbekleidungsprodukte der V-AG den Alleinvertrieb in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) übernahm.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 899 BFH/NV 1994 S. 899 Nr. 12 DB 2015 S. 1188 Nr. 21 SAAAB-35360
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