Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt das Kreditgewerbe. Bei den Umsätzen aus der Gewährung von Krediten an gewerbliche Kunden hat sie regelmäßig auf die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 verzichtet (§ 9 UStG 1980). Diesen Verzicht hat sie widerrufen, wenn die Kunden in Konkurs fielen und nicht mehr in der Lage waren, den Zins- und Tilgungsdienst zu leisten. Den Widerruf führte sie in der Weise durch, daß sie den Kunden im Streitjahr (1989) jeweils eine Sammelrechnung über die mit diesen getätigten Umsätze aus der Zeit der bei ihr noch nicht bestandskräftigen Umsatzsteuerveranlagungen 1986 bis 1989 übersandte. Die Sammelrechnung enthielt eine Aufzählung der zuvor als steuerpflichtig behandelten Umsätze und die Nullstellung der Umsatzsteuer. Zugleich wurde den Kunden mitgeteilt, daß sie die bisher bezogenen Vorsteuerbeträge an das Finanzamt zurückzuzahlen hätten, was diese wegen ihrer Konkurse zum großen Teil aber nicht mehr konnten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 170 BFH/NV 1995 S. 170 Nr. 2 LAAAB-35358
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