1. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) errichtete im ersten Streitjahr ein Einfamilienhaus; es war im Dezember bezugsfertig. Bereits im März hatte sie mit einer Finanzierungs- und Vermittlungs-GmbH (GmbH) einen Vertrag über eine Vermietungsvermittlung und Vermietungsgarantie abgeschlossen. Die GmbH verpflichtete sich darin, das Wohnhaus an einen gewerblichen Zwischenvermieter auf die Dauer von fünf Jahren zu vermieten und garantierte eine monatliche Miete. Die Garantiepflicht begann einen Monat nach Bezugsfertigkeit des Hauses, sie beinhaltete den Ersatz möglicher Mietausfälle. Der Vertrag sah ein Selbsteintrittsrecht der GmbH mit dem Recht der Weitervermietung zum garantierten Mietpreis vor.
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 668 BFH/NV 1994 S. 668 Nr. 9 BAAAB-35357
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.