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BFH Urteil v. - XI R 108/90

Der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer Grundstücksgemeinschaft, waren aufgrund ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen für 1982 Vorsteuerbeträge erstattet worden. Sie hatte am 4. Oktober 1983 ihre Umsatzsteuererklärung für 1982 abgegeben. Mit Bescheid vom 31. August 1984 hatte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) die Umsatzsteuer 1982 auf 0 DM festgesetzt, da es das dem Vorsteuerabzug zugrunde liegende Zwischenmietverhältnis als rechtsmißbräuchlich ansah. Der Bescheid war adressiert: Firma Frau Karl X; die beigefügte Abrechnung trug die Adressierung: Herrn und Frau Karl X. Gegen den Bescheid hatte die Klägerin am 26. September 1984 Einspruch eingelegt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wegen der Versagung der Aussetzung der Vollziehung richtete das FA am 25. November 1987 folgendes Schreiben an die Klägerin: In dem mit Ihrem Einspruch vom 26.09. 1984 angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für 1982 ist, wie Sie in Ihrem Bezugsschreiben zu Recht feststellen, der Steuerschuldner nicht zutreffend bezeichnet worden. Da eine Heilung dieses Fehlers nicht möglich ist, wird ein neuer Verwaltungsakt erlassen. Ihrer Beschwerde ist insoweit abgeholfen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 759
BFH/NV 1994 S. 759 Nr. 11
OAAAB-35344

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BFH, Urteil v. 16.02.1994 - XI R 108/90 -nv-

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