Der Erinnerungsführer hatte beim Finanzgericht (FG) beantragt, ihm für das Klageverfahren in Sachen Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermeßbetrag 1985 und ihm und seiner Ehefrau für das Klageverfahren in Sachen Umsatzsteuer 1984 und Einkommensteuer 1982 bis 1984 Prozeßkostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Das FG hatte die Anträge mit Beschlüssen vom 16. Juli 1993 abgelehnt. Gegen die am 29. Juli 1993 zugestellten Beschlüsse legte der Erinnerungsführer bzw. der Erinnerungsführer und seine Ehefrau von Malaga aus am 10. August 1993 per Telefax "vorsorglich zum Zweck der Rechtswahrung Widerspruch bzw. Einspruch ein". Er werde sich innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Schriftstüke in Spanien äußern. Das FG faßte die Widersprüche als Beschwerden auf. Diesen half es nicht ab (Beschlüsse vom 15. September 1993). Mit Schreiben vom 22. September 1993 unterrichtete die Geschäftsstelle des erkennenden Senats den Erinnerungsführer bzw. ihn und seine Ehefrau darüber, daß die Streitsachen dem Bundesfinanzhof (BFH) vorlägen und unter den Aktenzeichen ... geführt würden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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