Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) beantragte für ihre Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1989 die Bewilligung von Prozeßkosten hilfe (PKH). Der Beklagte (das Finanzamt -- FA --) hatte die Besteuerungsgrundlagen geschätzt, weil die Antragstellerin und ihr Ehemann keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatten. Der Bescheid, in dem für die Antragstellerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb angesetzt worden waren, war einer Steuerberatungsgesellschaft für die Antragstellerin und ihren Ehemann übersandt worden. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Im Klageverfahren machte die Antragstellerin im wesentlichen geltend, sie habe im Veranlagungszeitraum 1989 keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Laut Auskunft der Gemeindeverwaltung A sei das Gewerbe abgemeldet gewesen. Eine evtl. Anmeldung des Gewerbes in B sei ohne ihr Wissen erfolgt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 429 BFH/NV 1995 S. 429 Nr. 5 QAAAB-35326
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