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BFH Beschluss v. - XI B 46/93

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Steuerberater. Sie erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung. Unter anderem war der Kläger Gesellschafter und Geschäftsführer der I-Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs-GmbH (I), die Bauherren- und Sanierungsmodelle abwickelte. Zwei Vorhaben wurden durchgeführt. Für das Sanierungsobjekt B übernahm der Kläger am 2. August 1979 eine selbstschuldnerische Bürgschaft zugunsten eines von der I vertretenen Erwerbers gegenüber der finanzierenden Bank in Höhe von 460000 DM und erhielt dafür eine Avalprovision von 2% (9200 DM), die er als sonstige Einkünfte deklarierte. Für das Sanierungsobjekt E bürgte er am 16. Juli 1980 für eine Summe von 400000 DM gemeinsam mit einem Mitgesellschafter der I, ohne eine Provision zu erhalten. Der Kläger wurde 1985 und 1986 aus der ersten Bürgschaft in Anspruch genommen. Mit Schreiben vom 6. Juni 1989 beantragte er nachträglich die Berücksichtigung von Bürgschaftszahlungen in Höhe von insgesamt 262057,70 DM für das Jahr 1986 sowie von Zinsen in Höhe von insgesamt 15067,76 DM für 1986 und 1987.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 792
BFH/NV 1994 S. 792 Nr. 11
MAAAB-35323

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Nutzungsdauer:
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BFH, Beschluss v. 18.02.1994 - XI B 46/93 -nv-

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