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BFH Beschluss v. - X B 35/93

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben gegen den Einkommensteuerbescheid 1989 Einspruch eingelegt. Zur Begründung verweisen sie auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Grund- und des Kinderfreibetrags sowie die beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) teilte den Klägern mit Schreiben vom 3. Mai 1991 mit, daß der Einspruch bzw. das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ruhe.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 120
BFH/NV 1995 S. 120 Nr. 2
CAAAB-35309

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BFH, Beschluss v. 18.02.1994 - X B 35/93 -nv-

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