Der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) hatte es in den Verfahren der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) vor dem Finanzgericht (FG) betreffend Einkommensteuer 1986 bis 1988 ff. abgelehnt, die vertrauliche Mitteilung eines namentlich genannten Hinweisgebers dem FG zuzuleiten und den Klägern im Wege der Akteneinsicht zugänglich zu machen. Das FA berief sich auf das Steuergeheimnis, unbeschadet dessen, daß es dem Berichterstatter des FG anläßlich des Erörterungstermins vom 1. Juli 1993 -- versehentlich -- auch diesen Teil der Arbeitsakte überlassen und der Berichterstatter hiervon Kenntnis genommen hatte. Die finanzgerichtlichen Verfahren wurden mit Urteilen vom 22. Juli 1993 abgeschlossen; die Kläger haben Beschwerden eingelegt, mit denen die Zulassung der Revisionen erstrebt wird. Mit Beschluß vom 22. Juli 1993 wies das FG auch den Antrag der Kläger zurück, das FG möge feststellen, das FA habe nicht glaubhaft gemacht, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weigerung der Vorlage der vertraulichen Mitteilung vorlägen. In der Beschwerdeschrift -- eingegangen bei dem FG am 11. Oktober 1993 -- machten die Kläger außerdem erstmals geltend, der Berichterstatter, Richter am Finanzgericht (RiFG) P, sei befangen gewesen, weil er im Erörterungstermin dezidiert seine Meinung über die beschränkten Erfolgsaussichten der Klagen geäußert habe und die vertrauliche Mitteilung kenne. Das FG wies das Befangenheitsgesuch mit Beschluß vom 12. November 1993 zurück: Nachdem die Kläger bis zum Abschluß der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 1993 die ihnen bekannten Ablehnungsgründe nicht geltend gemacht hätten, hätten sie insoweit ihr Ablehnungsrecht verloren. Ihr Gesuch sei allerdings zulässig, soweit erreicht werden solle, daß RiFG P an den Abhilfeverfahren nach § 130 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht mitwirken solle. Das Gesuch sei insoweit indessen unbegründet. RiFG P sei nicht befangen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 53 BFH/NV 1995 S. 53 Nr. 1 UAAAB-35303
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