Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben eine Untätigkeitsklage betreffend den Lohnsteuerjahresausgleich 1990 erhoben. In der Klageschrift hatten sie beantragt, den Steuerbescheid in der Weise zu ändern, daß bei der Ermittlung der tariflichen Steuer ein Grundfreibetrag in Höhe des für die Familie der Kläger notwendigen Existenzminimums (12 000 DM) angesetzt wird. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit Vorbescheid vom 27. Oktober 1992, dem Prozeßbevollmächtigten zugestellt am 4. November 1992, als unzulässig abgewiesen. Es hat unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Mai 1992 III B 138/92 (BFHE 167, 303, BStBl II 1992, 673) ausgeführt, die Anrufung des Gerichts sei rechtsmißbräuchlich. Eine Aussetzung des Verfahrens komme nicht in Betracht, weil es im vorliegenden Verfahren im wesentlichen um die Auslegung des § 46 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gehe.
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 59 Nr. 1 BFH/NV 1995 S. 60 XAAAB-35299
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