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BFH Urteil v. - V R 76/92

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Architekt und zusammen mit dem Betriebswirt X Gesellschafter einer OHG. Zweck der Gesellschaft war der Erwerb von Grundstücken, deren Bebauung mit Eigentumswohnungen und die Veräußerung derselben. Im Gesellschaftsvertrag vereinbarten die Gesellschafter, daß sie je zur Hälfte am Gewinn und Verlust beteiligt sein sollten. Jeder Gesellschafter war verpflichtet, der Gesellschaft seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Der Kläger erbrachte demnach die mit der Grundstückserschließung und der Errichtung der Bauvorhaben zusammenhängenden Architektenleistungen. Der Mitgesellschafter X erledigte die kaufmännischen Aufgaben. Als Vergütung für seine Tätigkeit erhielt der Kläger die Architekten- und Bauleitungsgebühr nach der Gebührenordnung für Architekten. Dem Gesellschafter X stand nach dem Gesellschaftsvertrag eine Abgeltung in Höhe von 2/3 der Architektenhonorare des Klägers zu. Die Gesellschafter stellten der Gesellschaft ihre Leistungen mit den genannten Beträgen in Rechnung. Diese Beträge wurden vor Ermittlung und Verteilung des Gewinns oder Verlustes der Gesellschaft an die Gesellschafter geleistet, und von der Gesellschaft als Betriebsausgaben geltend gemacht. Auch im Jahr 1982, in dem die OHG einen Verlust von ... DM auswies, stellten die Gesellschafter ihre Leistungen in Rechnung. Rechnungsbeträge, die an den Bilanzstichtagen noch offen waren, passivierte die Gesellschaft als Verbindlichkeiten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 356
BFH/NV 1995 S. 356 Nr. 4
IAAAB-35265

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BFH, Urteil v. 05.05.1994 - V R 76/92 -nv-

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