Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ließ durch einen Montagebauunternehmer Montagearbeiten für eines ihrer Werke erbringen. Ab 1977 stellte der Montagebauunternehmer neben den tatsächlich erbrachten Leistungen auch Arbeiten in Rechnung, die er nicht ausgeführt hatte. Da der Montagebauunternehmer mit zwei leitenden Mitarbeitern der Klägerin zusammenwirkte, wurden die Rechnungen, in denen Umsatzsteuer offen ausgewiesen war, von der Klägerin bezahlt. Der Montagebauunternehmer meldete die offen ausgewiesene Umsatzsteuer in seinen Umsatzsteuererklärungen an und unterwarf die zu Unrecht eingenommenen Beträge der Einkommen- und Gewerbesteuer.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 358 BFH/NV 1995 S. 358 Nr. 4 NAAAB-35259
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