Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb in den Streitjahren (1978 bis 1981) einen Imbißwagen, in dem sie Fleisch- und Wurstwaren, Getränke und Tabakwaren verkaufte. Sie besaß einen Telefonanschluß in ihrer Wohnung und einen weiteren im Verkaufswagen. Für die private Telefonnutzung setzte sie in ihren Umsatzsteuererklärungen als Eigenverbrauch ... DM (1978) bzw. ... DM (1979 bis 1981) an. Diese Beträge erhöhte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) in den angefochtenen Bescheiden aufgrund der Ergebnisse einer Steuerfahndungsprüfung auf ... DM (1978 und 1979) sowie auf ... DM (1980 und 1981). Der Prüfer war dabei aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen, der Telefonanschluß in der Wohnung sei ausschließlich für Privatgespräche genutzt worden, während sämtliche in dem Verkaufswagen geführten Telefongespräche betrieblich veranlaßt gewesen seien.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 351 BFH/NV 1995 S. 351 Nr. 4 BAAAB-35250
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