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BFH Beschluss v. - V R 137/93

Die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit der Revision angefochtene Vorentscheidung ist am 2. März 1993 zugestellt worden. Auf Antrag des Prozeßbevollmächtigten ist die Revisionsbegründungsfrist der am 1. April 1993 fristgerecht eingelegten Revision bis zum 30. Juni 1993 verlängert worden. Am 30. Juni 1993 ist beim Bundesfinanzhof (BFH) die Revisionsbegründung durch Telefax eingegangen, die indes keine Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten enthält. Vom Prozeßbevollmächtigten unterschrieben war aber das Original des Revisionsbegründungsschreibens, das am 2. Juli 1993 beim BFH einging. Mit Schreiben vom 20. Oktober 1993 ist der Prozeßbevollmächtigte auf diesen Sachverhalt hingewiesen worden. Er hat daraufhin mit Schreiben vom 29. Oktober 1993 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und eine Stellungnahme angekündigt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 312
BFH/NV 1995 S. 312 Nr. 4
QAAAB-35245

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BFH, Beschluss v. 24.01.1994 - V R 137/93 -nv-

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