Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb einen Schmuckhandel. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) schätzte wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung 1988 die Besteuerungsgrundlagen und setzte durch Bescheid vom 8. Januar 1991 Umsatzsteuer gegen den Kläger fest. Die vom FA angeordnete Zustellung durch die Post erfolgte am 9. Januar 1991. Der Post zusteller vermerkte auf der Postzustellungs urkunde, er habe den Empfänger (Kläger) selbst in der Wohnung nicht angetroffen und daher "die Sendung dort dem zu seiner Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen/im Dienst der Familie stehenden Erwachsenen" X übergeben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 278 BFH/NV 1995 S. 278 Nr. 4 GAAAB-35244
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