Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhob gegen den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für April 1992 durch ihren Prozeßbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, Klage. Weil die Klage nicht begründet worden war, hob der Vorsitzende des zuständigen Senats beim Finanzgericht (FG) den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht -- wie beantragt -- auf. Der zum Termin der mündlichen Verhandlung gemäß § 5 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) mit Empfangsbekenntnis geladene Prozeßbevollmächtigte erschien in diesem Termin nicht. Der für die Klägerin anwesende Geschäftsführer der Klägerin erklärte, daß der Prozeßbevollmächtigte nicht kommen könne. Gründe nannte er nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 399 BFH/NV 1995 S. 399 Nr. 5 VAAAB-35239
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