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BFH Urteil v. - VI R 8/94

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Soldat, seine Ehefrau, die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), als Krankenschwester tätig. In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung 1990 machten die Kläger für die Reinigung von Berufskleidung in der eigenen Waschmaschine Aufwendungen von 379,50 DM (Kläger) bzw. 702 DM (Klägerin) zum Werbungskostenabzug geltend. Ferner begehrten sie, für die Reinigung der Uniformen des Klägers Werbungskosten in Höhe von 180 DM zu berücksichtigen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) erkannte demgegenüber für beide Kläger pauschal jeweils 200 DM zum Werbungskostenabzug an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 51
BFH/NV 1995 S. 51 Nr. 1
SAAAB-35227

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BFH, Urteil v. 01.07.1994 - VI R 8/94 -nv-

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