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BFH Urteil v. - VI R 61/93

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist bei einem Automobilhersteller als Arbeitnehmer beschäftigt. Im Streitjahr 1990 erwarb er von seinem Arbeitgeber einen sog. Jahreswagen, wobei der Arbeitgeber einen Belegschaftsrabatt von 21 v.H. auf den Listenpreis einräumte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) sah in der verbilligten Überlassung des PKW einen geldwerten Vorteil, den er unter Anwendung des § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Arbeitslohn der Besteuerung unterwarf.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 855
BFH/NV 1994 S. 855 Nr. 12
KAAAB-35221

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BFH, Urteil v. 20.05.1994 - VI R 61/93 -nv-

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