Der erkennende Senat hat die Revision gegen das angefochtene Urteil mit Beschluß vom 10. Dezember 1993 zugelassen, der am 5. Januar 1994 zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 1994, der am 14. Februar 1994 beim Finanzgericht (FG) eingegangen ist, legte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) Revision ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist, wobei nur zu letzterer eine Begründung erfolgte. Auf den am 7. April 1994 zugestellten Hinweis, daß die Frist zur Begründung der Revision nicht eingehalten worden sei, wurde mit Schreiben vom 7. April 1994 Fristverlängerung beantragt. Nachdem der Vorsitzende des erkennenden Senats mit Schreiben vom 11. April 1994 -- zugestellt am 13. April 1994 -- darauf hingewiesen hatte, daß dem Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist im Streitfall nicht entsprochen werden könne, ging am 20. April 1994 ein Schreiben ein, in welchem zur Revisionsbegründung vorgetragen wurde: "Das Urteil des Finanzgerichtes weicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 14. 2. 92 VI R 26/90 BStBl II S. 556 ab."
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 52 BFH/NV 1995 S. 52 Nr. 1 MAAAB-35203
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