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BFH Beschluss v. - VII S 37/92

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Antragstellers gegen den Anfechtungs- und Duldungsbescheid des Antragsgegners (Finanzamt - FA -) als unbegründet ab und ließ die Revision zu. Im Laufe des Klageverfahrens war über das Vermögen des Schuldners des Antragstellers (und duldungspflichtigen Anfechtungsgegners) der Konkurs eröffnet worden. Noch während der Frist zur Einlegung der Revision kündigte das FA dem Antragsteller die Vollstreckung aus dem streitbefangenen Bescheid an, woraufhin der Antragsteller beim Bundesfinanzhof (BFH) einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über die Revision stellte. Nunmehr setzte das FA aufgrund des an den BFH gerichteten Antrags die Vollziehung des Anfechtungs- und Duldungsbescheids aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 893
BFH/NV 1994 S. 893 Nr. 12
XAAAB-35192

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BFH, Beschluss v. 26.04.1994 - VII S 37/92 -nv-

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