Nach den Entscheidungsgründen des mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Urteils des Finanzgerichts (FG) hat das beklagte Finanzamt (FA) die Erteilung des von der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) beantragten Abrechnungsbescheids zur Umsatzsteuer 1968 bis 1982 zu Recht abgelehnt, weil zwischen den Beteiligten kein Streit über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. des § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) bestehe. Zwischen der Antragstellerin und dem FA bestehe vielmehr aufgrund eines entsprechenden Schreibens des FA Einigkeit, daß die Umsatzsteueransprüche 1968 bis 1982 verjährt und damit erloschen seien (§ 47 AO 1977). Die Antragstellerin mache hinsichtlich der streitbefangenen Steuern auch keine Erstattungsansprüche geltend. Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids sei aber, daß der Steuerpflichtige einen bestimmten Anspruch oder bestimmte Ansprüche möglichst nach Art, Entstehungszeitpunkt, Geldbetrag, Fälligkeit und Er löschensgrund jeweils im einzelnen genau bezeichne, und daß darüber mit dem FA Streit bestehe.
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 474 BFH/NV 1995 S. 474 Nr. 6 SAAAB-35185
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