Die Klägerin und Revisionsbeklagte -- Klägerin --, eine Spedition und Zollagentur, war von dem beklagten und revisionsklagenden Hauptzollamt -- HZA -- zur Abgabe vereinfachter Zollanmeldungen bei der in fremdem Namen beantragten Abfertigung zum freien Verkehr zugelassen (§ 12 Abs. 3 des Zollgesetzes, § 20 a Abs. 2 der Allgemeinen Zollordnung) und hatte für die im Rahmen des Sammelzollverfahrens entstehenden Eingangsabgaben Sicherheit (Bankbürgschaft) geleistet. Sie ließ innerhalb dieses Verfahrens namens und in Vollmacht der Firma A-GmbH Waren zum freien Verkehr abfertigen, für die das HZA später durch einen der Klägerin als Vertreterin übersandten Steueränderungs bescheid (vom 26. Mai 1987) Eingangsab gaben nachforderte. Nachdem die Klägerin erklärt hatte, die Zollbeteiligte -- die GmbH -- sei wegen Zahlungsunfähigkeit nicht in der Lage, die nachgeforderten Abgaben zu zahlen, teilte das HZA der Klägerin mit, es sei beabsichtigt, Befriedigung durch teilweise Verwertung der vorhandenen Bürgschaft zu erlangen; der Klägerin werde anheimgestellt, die Abgaben selbst zu entrichten. Hiergegen legte die Klägerin Beschwerde ein und erhob nach deren Zurückweisung Klage.
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