Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) vertreibt in Deutschland Erzeugnisse eines aus einem Drittland stammenden Plomben-(Verschluß-)Programms, darunter als "Metal-Seal Nr. X" bezeichnete selbstschließende Verschlüsse, deren zollamtliche Zulassung als Zollverschlüsse sie erreichen möchte. Eine zolltechnische Untersuchung der Verschlüsse ergab, daß diese dem bereits verwendeten "Tyden-Seal" im wesentlichen gleichen und ein gleiches Maß an Verschlußsicherheit bieten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Bundesministerium der Finanzen -- BMF --) teilte der Klägerin mit, daß der Verschluß "Metal-Seal Nr. X" nicht als Nämlichkeitsmittel zugelassen werden könne, weil die Überwachung der Verwendung der Verschlüsse durch die zugelassenen Versender im zollrechtlichen Versandverfahren sonst erschwert werde. Würden nämlich mehrere Verschlüsse zugelassen, so müßte in den Versandscheinen neben den Kennbuchstaben und Nummern der Verschlüsse auch der jeweilige Verschlußtyp angegeben und müßten die Kennbuchstaben kontingentiert und ein zentrales System zur Überwachung der Nummern vorgesehen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 77 BFH/NV 1995 S. 77 Nr. 1 LAAAB-35170
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