Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ließ im Oktober und November 1990 bei einer Dienststelle des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt -- HZA --) je 30 lebende Rinder, "reinrassige Zuchttiere, nach näherer Anordnung des Bundesministers der Finanzen, mit einem Gewicht von mehr als 220 kg (Fleckvieh)," der Code nummer 0102 1000 4000 des Deutschen Gebrauchszolltarifs -- DGebrZT -- (Unterposition 0102 1000 der Kombinierten Nomenklatur -- KN --) zum freien Verkehr abfertigen. Die Zollfreistellungen erfolgten vorläufig; die Klägerin wurde aufgefordert, die Warenrechnung und den Abstammungsnachweis vorzulegen und Namen und Anschrift des Züchters anzugeben (zum ersten Zollbescheid) bzw. eine Bescheinigung der zuständigen amtlich anerkannten Züchtervereinigung oder des zuständigen amtlich anerkannten Zuchtunternehmens vorzulegen (zum zweiten Zollbescheid). Da dies nicht erfolgte, wurde die Klägerin unter dem 25. Juli 1991 um Einreichung der vorbezeichneten Bescheinigungen der Züchtervereinigung ... gebeten. Die Klägerin reichte hierauf Abstammungs- und Leistungsnachweise sowie die dazugehörigen Gesundheitsbescheinigungen ein (Schreiben vom 23. August 1991). Nachdem bei einer Einfuhrhandelsprüfung im Jahre 1991 das Fehlen der erforderlichen Bescheinigungen festgestellt worden war, verlangte die Abfertigungszollstelle von der Klägerin Bescheinigungen der zuständigen landwirtschaftlichen Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Dienststelle und der Züchtervereinigung bzw. des Zuchtunternehmens, daß die Einfuhr der Zuchttiere der Förderung der tierischen Erzeugung gedient habe und daß die Tiere im Zuchtbuch ein getragen worden seien oder eingetragen würden (10. April 1992). Da dieser Aufforderung nicht entsprochen wurde, reihte das HZA die Tiere durch Steueränderungsbescheid vom ... Mai 1993 als zoll- und abschöpfungspflichtige Nutztiere -- Kühe -- der Unterposition 0102 9033 KN ein und erhob die entsprechenden Abgaben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 1108 BFH/NV 1995 S. 1108 Nr. 12 MAAAB-35161
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