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BFH Urteil v. - VII R 36/94

Die beklagte und revisionsbeklagte Oberfinanzdirektion (OFD) erteilte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) unter dem 7. Oktober 1992 eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA), in der "Orangenextrakt Typ ... " zur Herstellung von Getränkegrundstoffen, ein durch Extraktion mit Wasser aus den bei der Saftherstellung anfallenden festen Bestandteilen von Orangen hergestellter konzentrierter Extrakt in Gestalt einer seimigen Flüssigkeit mit Fruchtbestandteilen, als anderweit weder genannte noch inbegriffene Lebensmittelzubereitung entsprechend dem festgestellten Saccharose-Gehalt (5,2 GHT) in die Unterposition 2106 9099 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht wurde (bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 29. April 1993). Die Anfechtungsklage wurde abgewiesen. Das Finanzgericht (FG) führte aus, das Erzeugnis -- ein Fruchtauszug -- sei zutreffend tarifiert worden. Ein Pflanzenauszug aus Position 1302 KN liege nicht vor. Die von der Klägerin für geboten erachtete Einreihung in die Unterposition 1302 2090 -- Pektinstoffe, Pektinate und Pektate, nicht trocken -- müsse ausscheiden, da diese Position nach ihrem Wortlaut nur reine Pektinstoffe erfasse und Fremdbeimischungen allenfalls in engen Grenzen zugelassen seien. Die hier festgestellten wesentlichen Bestandteile der Ware -- Saccharose; Glucose (12,4 GHT); Fructose (12,7 GHT); Orangenfruchtteile; Aroma- und Farbstoffe; Vitamine -- überschritten diese Grenzen; sie seien auch nicht sämtlich als bloße Standardisierungsmittel anzusehen. Da die Ware einem Prozeß zum Ausfällen der Pektine nicht ausgesetzt worden sei, stelle sie sich auch nicht als Halbfertigerzeugnis dar. Wegen der Art ihrer Gewinnung aus Rückständen bei der Fruchtsaftherstellung könne sie schließlich auch nicht als "Fruchtsaft" behandelt werden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 846
BFH/NV 1995 S. 846 Nr. 9
VAAAB-35158

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BFH, Urteil v. 15.11.1994 - VII R 36/94 -nv-

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