Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat die Steuerberaterprüfung (2. Wiederholung) nicht bestanden, weil die durch zwei geteilte Summe der Gesamtnoten seiner schriftlichen und mündlichen Prüfung die Zahl 4,15 überstieg. Gegen die ihm mündlich bekanntgegebene Prüfungsentscheidung wandte sich der Kläger mit der Klage, in der er rügte, an ihn seien in der mündlichen Prüfung entgegen der Regelung in § 37a Abs. 3 Nrn. 7 und 8 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) keine Fragen aus den Prüfungsgebieten Volkswirtschaft und Berufsrecht gestellt worden. Er begehrte, die Beklagte und Revisionsklägerin (Beklagte), unter Aufhebung der Prüfungsentscheidung zu verpflichten, ihm die Wiederholung des mündlichen Teils der Prüfung zu gestatten.
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 910 BFH/NV 1994 S. 910 Nr. 12 DAAAB-35151
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