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BFH Urteil v. - VII R 1/94

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ließ 1991 Waren aus Indonesien zum freien Verkehr abfertigen, die mit "Hosen aus Baumwolle" der Codenummer 6203 4231 0000 des Deutschen Gebrauchszolltarifs (DGebr ZT) angemeldet wurden. Das Zollamt (ZA) erhob für die abgefertigten Waren zunächst nur Einfuhrumsatzsteuer. Mit Steueränderungsbescheid forderte das beklagte und revisionsbeklagte Hauptzollamt (HZA) ... DM Zoll- Euro mit der Begründung nach, die Präferenz könne nicht gewährt werden, weil der Länderhöchstbetrag im Zeitpunkt der Abfertigung bereits ausgenutzt gewesen sei.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 515
BFH/NV 1995 S. 515 Nr. 6
TAAAB-35150

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BFH, Urteil v. 30.08.1994 - VII R 1/94 -nv-

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