Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die GbR beabsichtigte, gemäß § 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unter Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12a UStG steuerpflichtige Vermietungsleistungen zu erbringen. In der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1984 machte die GbR einen Vorsteuerüberhang geltend, der bei der Umsatzsteuerveranlagung 1984 in Höhe von ... DM festgesetzt wurde. In dieser Höhe war der Vorsteueranspruch an eine KG abgetreten worden. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) zahlte aufgrund der ihm vorliegenden Abtretungsanzeige den Vorsteueranspruch an die KG aus. Später setzte das FA durch Umsatzsteueränderungsbescheid gegenüber der GbR, der bestandskräftig wurde, deren Umsatzsteuerschuld 1984 auf 0 DM fest mit der Begründung, daß der Vorsteuerabzug mangels Ausführung steuerpflichtiger Umsätze ausgeschlossen sei.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1994 S. 447 BFH/NV 1994 S. 447 Nr. 7 OAAAB-35143
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