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BFH Urteil v. - VII R 106/93

Der Revisionskläger führt als Konkursverwalter über das Vermögen des Gemeinschuldners, des Klägers im finanzgericht lichen Verfahren, den durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Rechtsstreit wegen eines gegen den Gemeinschuldner ergangenen Umsatzsteuer-Haftungsbescheids mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) fort (§ 155 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. §§ 240, 250 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --, § 6 Abs. 2 der Konkursordnung). Die Klage wurde vom FG wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Nach der Entscheidung des FG ist die angefochtene Einspruchsentscheidung am 28. Oktober 1989 wirksam zugestellt worden, weil die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde in der gemeinsamen Wohnung der Eheleute an die Ehefrau des abwesenden Gemeinschuldners erfolgt ist (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes -- VwZG -- i. V. m. § 181 Abs. 1 ZPO). Die Klageschrift ist erst am 29. November 1989 und damit -- bei Wirksamkeit der Zustellung -- nach Ablauf der Klagefrist von einem Monat (§ 47 Abs. 1 FGO) beim FG eingegangen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 522
BFH/NV 1995 S. 522 Nr. 6
NAAAB-35139

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BFH, Urteil v. 08.09.1994 - VII R 106/93 -nv-

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