Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) als unbegründet abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin hat gegen das Urteil Revision mit dem Antrag eingelegt, das Urteil aufzuheben. Die Revision sei zulassungsfrei, weil der erkennende Senat des FG nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Die Überbesetzung des Senats mit vier Berufsrichtern verstoße gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG); sie sei nicht gerechtfertigt gewesen, weil es nach Auskunft des FG keinen Präsidiumsbeschluß gebe, der die Unvermeidbarkeit der Überbesetzung feststelle.
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 618 BFH/NV 1995 S. 618 Nr. 7 NAAAB-35113
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