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BFH Urteil v. - VIII R 12/93

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) waren je zur Hälfte Gesellschafter einer OHG. Gegenstand des Unternehmens der OHG war ein Optikerbetrieb und der Handel mit Uhren und Schmuck. 1987 lösten die Gesellschafter die OHG auf und teilten ihr Betriebsvermögen in der Weise, daß der Kläger zu 1 den Geschäftszweig Optik, der Kläger zu 2 den Geschäftszweig Uhren/Schmuck übernahm. Die übernommenen Wirtschaftsgüter führten sie in ihren Betrieben zu Buchwerten fort.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 98
BFH/NV 1995 S. 98 Nr. 2
EAAAB-35103

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BFH, Urteil v. 17.02.1994 - VIII R 12/93 -nv-

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