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BFH Beschluss v. - VII E 5/94

Das FG hat dem Prozeßbevollmächtigten P des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) Akteneinsicht -- entgegen seinem Begehren -- nur unter Aufsicht gewährt. Daraufhin lehnte er die drei Richter, die diesen Beschluß gefaßt hatten, als befangen ab. Das FG wies das Ablehnungsgesuch durch Beschluß zurück. Die gegen diesen Beschluß an den BFH gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Dem Kostenschuldner wurden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 720
BFH/NV 1995 S. 720 Nr. 8
NAAAB-35058

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BFH, Beschluss v. 22.11.1994 - VII E 5/94 -nv-

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