Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Inhaftungnahme der Kläger, früherer (mittelbarer) Geschäftsführer einer in Konkurs gegangenen KG, für angemeldete, jedoch nicht abgeführte Lohnsteuer (einschließlich Kirchenlohnsteuer und Säumniszuschläge), unter Ablehnung der von den Klägern gewünschten Haftungsbeschränkung im Umfang einer "Übererfüllung" der Haftungsquote für im Haftungszeitraum von der KG geschuldete Umsatzsteuern. Das FG führte hierzu aus, die Unterschiede bei der Haftung für Umsatz- und für Lohnsteuer (Hinweis auf das Senatsurteil vom 26. Juli 1988 VII R 83/87, BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859) ließen keine "Zusammenfassung" zu; eine erst nachträglich festgestellte zufällige Übererfüllung bei der Umsatzsteuer könne somit der zuvor eingetretenen grob schuldhaften Pflichtverletzung bei der Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer die Haftungsfolge nicht nehmen.
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Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 373 BFH/NV 1995 S. 373 Nr. 5 EAAAB-35048
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