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BFH Beschluss v. - VII B 49/94

Der Kläger und Beschwerdegegner, der ein Transportunternehmen im Beitrittsgebiet betreibt, wurde Anfang Mai 1991 um Hilfe bei der Bergung eines liegengebliebenen Schwerlastfahrzeugs der sowjetischen Streitkräfte ersucht. Der Kläger kam dem nach und berechnete für die Bergungs- und Reparaturarbeiten 1600 DM. Nachdem die zugesagte Barzahlung nicht erfolgt war, einigte sich der Kläger mit dem Schuldner dahin, daß die Forderung durch Lieferung von 1600 Liter Dieselkraftstoff berichtigt werden sollte. Der Beklagte und Beschwerdeführer - Hauptzollamt (HZA) - sah die dementsprechend erfolgte Lieferung als abgabenbegründete Entnahme des Kraftstoffs aus der Truppenzollgutverwendung der sowjetischen Streitkräfte an und nahm den Kläger als Schuldner der Eingangsabgaben in Anspruch.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 755
BFH/NV 1994 S. 755 Nr. 10
WAAAB-35042

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BFH, Beschluss v. 03.05.1994 - VII B 49/94 -nv-

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