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BFH 06.10.1993 I R 97/92

Einkommensteuer; | Definition des Begriffs ,,Veräußerungskosten'' und Zeitpunkt des Abzugs (§§ 4, 11, 16, 34 EStG)

Dem sind folgende Leitsätze vorangestellt: (1) Veräußerungskosten i. S. des § 16 Abs. 2 EStG sind Aufwendungen, die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zum Veräußerungsvorgang stehen (Anschl. an ,BStBl II 561, 563). (2) Veräußerungskosten sind auch dann bei der Ermittlung des nach §§ 34, 16 EStG begünstigten Veräußerungsgewinns abzuziehen, wenn sie bereits im VZ vor dem Entstehen des Veräußerungsgewinns angefallen sind.

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