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BFH Beschluss v. - VII B 200/93

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte beim Finanzgericht (FG) die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren gegen seine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner durch das beklagte Hauptzollamt (HZA) für Mineralölsteuer in Höhe von ... DM wegen Mitwirkung an Heizölverdieselungen in den Jahren 1967 und 1968. Das FG lehnte den Antrag ab, weil für die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestünde. Der Antragsteller und der Transportunternehmer X hätten eine Steuerhinterziehung nach § 392 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) begangen, indem sie vorsätzlich zu ihrem Vorteil bewirkt hätten, daß Steuereinnahmen dadurch verkürzt worden seien, daß Heizöl als Dieselkraftstoff verkauft, nicht aber entsprechend versteuert worden sei. Durch die bestimmungswidrige Verwendung des Heizöls als Kraftstoff sei die auf dem Heizöl ruhende bedingte Steuerschuld in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuersatz nach § 2 Abs. 1 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG) und dem ermäßigten Steuersatz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MinöStG in Höhe von 37,85 DM/100 kg gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStDV) unbedingt und sofort fällig geworden. Steuerschuldner seien die einzelnen Lieferanten des Heizöls geworden, da die Steuerschuld nicht nach § 23 Abs. 2 Satz 1 MinöStDV auf X und den Antragsteller übergegangen sei. Das HZA habe daher den Antragsteller zu Recht als nach § 112 i.V.m. § 118 AO hierfür Haftenden in Anspruch genommen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1994 S. 804
BFH/NV 1994 S. 804 Nr. 11
YAAAB-35024

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BFH, Beschluss v. 11.01.1994 - VII B 200/93 -nv-

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