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BFH Beschluss v. - VII B 144/94

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) war seit 1992 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der 1987 errichteten X-GmbH. Mit Beschluß vom 3. Mai 1993 wurde er als Geschäftsführer dieser Firma abberufen und statt dessen der im Ausland wohnhafte A zum Geschäftsführer der X-GmbH bestellt. Am 4. Mai 1993 veräußerte der Antragsteller seine sämtlichen Geschäftsanteile an die Firma B mit Sitz im Ausland. Der Kaufpreis betrug 1,00 DM. Rückfragen des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt -- FA --) beim Bundesamt für Finanzen ergaben, daß es sich bei B um eine Domizil-Gesellschaft handelt, bei der die dahinter stehenden Personen nicht zu ermitteln gewesen seien. Eine Person A bzw. ein Unternehmen A sei in dem betreffenden Staat unter der im Handelsregister angegebenen Anschrift nicht auffindbar.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 791
BFH/NV 1995 S. 791 Nr. 9
PAAAB-35014

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BFH, Beschluss v. 22.11.1994 - VII B 144/94 -nv-

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