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BFH Beschluss v. - VII B 129/94

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wurde im Jahre ... als Steuerbevollmächtigter bestellt und ist seit ... selbständig tätig. Durch Urteil des Landgerichts ist gegen ihn wegen schuldhafter Verletzung seiner Berufspflichten (§ 57 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) und Mißachtung der Berufskammer (§ 80 StBerG) auch unter Erteilung eines Verweises eine Geldbuße von ... DM verhängt worden, weil er für einen Mandanten für die Jahre ... bis ... keine Umsatzsteuer- und Einkommensteuererklärungen abgegeben und es unterlassen hatte, gegen Schätzungsbescheide Rechtsmittel einzulegen. Erst aufgrund einer einstweiligen Verfügung gelang es dem Mandanten, seine Unterlagen vom Antragsteller teilweise wiederzubekommen. Der Antragsteller wurde zu ... DM Schadensersatz verurteilt. Ähnliche Schwierigkeiten hatten nach dem Urteil zwei weitere Mandanten des Klägers. Auf Auskunftsersuchen der Berufs kammer ging der Kläger nicht ein. Vollstrekungsversuche der geschädigten Mandanten blieben in der Folgezeit ohne Erfolg. Am ... gab der Kläger nach drei Haftbefehlen vor dem Amtsgericht die eidesstattliche Versicherung ab, nach der er vermögenslos ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 441 Nr. 5
BFH/NV 1995 S. 442
LAAAB-35011

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BFH, Beschluss v. 11.11.1994 - VII B 129/94 -nv-

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