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BFH Beschluss v. - VI B 139/93

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) veranlagte den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Wege der Schätzung zur Einkommensteuer 1988. Der Steuerbescheid wurde durch Niederlegung beim Postamt zugestellt. Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist legte der Kläger unter Bezugnahme auf die mittlerweile ein gereichte Steuererklärung Einspruch ein. Wegen der Fristversäumung beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das FA verwarf den Einspruch als unzulässig. Auf die Klage hob das Finanzgericht (FG) mit -- rechtskräftigem -- Urteil die Einspruchsentscheidung des FA auf, damit der Kläger sein Vorbringen hinsichtlich der Wiedereinsetzung glaubhaft machen und das FA erneut über den Wiedereinsetzungsantrag entscheiden könne. Nach weiterem Vorbringen des Klägers verwarf das FA den Einspruch wiederum als unzulässig. Der Kläger erhob erneut Klage, mit der er beantragte, die Einkommensteuer 1988 unter Änderung des ursprünglichen Steuerbescheids und Aufhebung der zweiten Einspruchsentscheidung nach Maßgabe der eingereichten Steuererklärung festzusetzen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 326
BFH/NV 1995 S. 326 Nr. 4
MAAAB-34993

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BFH, Beschluss v. 10.10.1994 - VI B 139/93 -nv-

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