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Finanzgerichtsordnung; | Tod eines durch einen Bevollmächtigten vertretenen Klägers (§ 74 FGO; § 146 ZPO)
Der Tod eines von einem Prozeßbevollmächtigten vertretenen Kl. führt nach § 74 FGO i. V. mit § 146 Abs. 1 ZPO, der im finanzgerichtlichen Verfahren uneingeschränkt anwendbar ist, nicht zur Unterbrechung des Verfahrens. Bittet der Prozeßbevollmächtigte um Fortsetzung des Verfahrens, so steht es einer Entscheidung nicht entgegen, daß der Rechtsnachfolger des Kl. dem Gericht nicht bekannt oder benannt ist. Für oder gegen wen das Urt. wirkt, ist durch die allgemeine Angabe der Erben des Kl. auch ohne deren namentliche Bezeichnung hinreichend bestimmt (FG des Saarlandes, rkr. Urt. v. - 2 K 151/90).