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BFH Beschluss v. - V B 41/94

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Tennislehrer. Vor der Saison buchten seine Schüler bei ihm einen Tenniskurs (Einzel- bzw. Gruppenunterricht). Entsprechend den Anmeldungen mietete der Kläger die für den Unterricht erforderlichen Plätze von den Tennishallenbetreibern an. Mit seinen Schülern vereinbarte er für die Trainerstunden (einschließlich Hallenmiete und Zurverfügungstellung von Tennis bällen und Tennisschlägern) einen einheitlichen Betrag, verlangte jedoch zu Saisonbeginn eine Anzahlung mit der Begründung, daß er die Platzmiete verauslagen müsse.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 463
BFH/NV 1995 S. 463 Nr. 5
KAAAB-34972

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BFH, Beschluss v. 28.07.1994 - V B 41/94 -nv-

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