Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb im Rahmen eines Bauherrenmodells einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück und ließ eine Eigentumswohnung (Wohnung Nr. 4) errichten. Sie vermietete die Eigentumswohnung an einen gewerblichen Zwischenmieter. Dieser vermietete die Wohnung an einen Endmieter zu Wohnzwecken. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) setzte für 1983 und 1984 (Streitjahre) die Umsatzsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 -- ) fest und berücksichtigte dabei Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über die Herstellung der bezeichneten Eigentumswohnung. Die Klägerin hatte erklärt, sie vermiete die Wohnung steuerpflichtig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 946 BFH/NV 1995 S. 946 Nr. 11 QAAAB-34970
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