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BFH Beschluss v. - V B 31/94

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb im Rahmen eines Bauherrenmodells eine Eigentumswohnung mit Tiefgarage und vermietete sie an einen gewerblichen Zwischenmieter. Dieser vermietete die bezeichnete Wohnung an den Wohnungsmieter. Mit den angefochtenen, gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ergangenen Umsatzsteueränderungsbescheiden für 1983 bis 1985 verweigerte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) den ursprünglich gewährten Abzug der für die Herstellung der Wohnung berechneten Vorsteuerbeträge. Das FA wies die dagegen eingelegten Einsprüche mit der Einspruchsentscheidung vom 18. November 1991 unter Hinweis auf Abschn. 2 des Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 27. Juni 1981 (BStBl I 1983, 347) zurück, weil das Mietausfallrisiko wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Zwischenvermieters, über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden war, nicht auf die Klägerin übergegangen sei.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 685
BFH/NV 1995 S. 685 Nr. 8
FAAAB-34965

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BFH, Beschluss v. 26.09.1994 - V B 31/94 -nv-

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