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BFH Beschluss v. - V B 191/93

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) veranlagte die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) -- eine KG -- zur Umsatzsteuer 1974 und 1975. Durch Bescheide vom 29. Juli 1980 hob das FA diese Veranlagungen auf und setzte die Steuer nunmehr gegen den persönlich haftenden Gesellschafter der Klägerin (S) fest. Dagegen legten sowohl die Klägerin als auch S Einspruch ein.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 976 Nr. 11
BFH/NV 1995 S. 977
CAAAB-34953

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BFH, Beschluss v. 20.06.1994 - V B 191/93 -nv-

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