Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der Bauunternehmer A, errichtete u. a. im "A-Bauherrenmodell" Bauwerke. Zunächst verkaufte er den Bauinteressenten Grundstücksanteile oder übertrug ihnen Erbbaurechte, die einem beiliegenden Bauplanvorschlag entsprachen. Die Verträge enthielten die Verpflichtung des Erwerbers gegenüber den übrigen Bauinteressenten, das Grundstück entsprechend dem Plan gemeinsam zu bebauen und einer Bauherrengemeinschaft beizutreten. Später, meist nach mehreren Monaten, beauftragte die Bauherrengemeinschaft die A-Bau-Betreuungs-KG (KG) mit der Baubetreuung. In dem Baubetreuungsvertrag verpflichtete sich die KG, einen Generalunternehmer mit der Errichtung des Gesamtobjekts zu beauftragen. Dem kam die KG durch die Beauftragung des Klägers nach.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 457 BFH/NV 1995 S. 457 Nr. 5 JAAAB-34929
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